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Unter der Woche heimfahren verboten — Der Wochenaufenthalter

(reload vom 12.02.07)

  • Vom Einwohnermeldeamt zur Einwohnerkontrolle
  • Beliebte Deutsche Universitätsstädte wie z. B. Tübingen oder Freiburg im Breisgau kämpfen alle mit dem gleichen Problem: Viele Studenten sind zu faul, ihren „Hauptwohnsitz“ bei den Eltern in einen „Zweitwohnsitz“ umzumelden und sich beim zuständigen „Einwohnermeldeamt“, denn so heisst die „Einwohnerkontrolle“ in Deutschland, korrekt anzumelden. So leert sich das schwäbische Tübingen am Rande der Schwäbischen Alb jeden Freitag gegen 16:00 Uhr schlagartig und verringert seine Einwohnerzahl um einige tausend Bewohner, die erst am Sonntagabend aus Stuttgart und dem dicht besiedelten mittleren Neckarraum wieder eintrudeln. Eine typische Wochenend-Heimfahrer Uni eben.

    Wer jedoch „die überwiegende Zeit der Woche“ in einer Uni-Stadt zwecks Studium verbringt und nur am Wochenende heimfährt, muss diesen Ort gemäss Deutschem Meldegesetz als „Hauptwohnsitz“ angeben. Dahinter steckt die Not der Kommunen, nur für gezählte und registrierte Einwohnernasen vom Land oder Bund Zuschüsse zu bekommen. Wenn also 10‘000 nicht registriert und gemeldet sind, geht das richtig ins Geld. Es haben sogar schon Deutsche Gemeinden Prämien gezahlt für jeden Studenten, der sich ummeldet, um so einen Anreiz zu schaffen.

    In den letzten Jahren wollten viele Städte die Studenten mit Gutscheinen, Präsent-Tüten oder Begrüßungsgeld dazu bewegen, ihren Erstwohnsitz an den neuen Studienort verlegen. Die Idee kursierte vor allem in ostdeutschen Städten, die unter sinkenden Einwohnerzahlen litten. So gab es in Leipzig ab 1999 das Projekt „Zuzugsbonbons für Studierende“, bei dem jeder Student, der sich in der Stadt meldete, mit 49 Euro belohnt wurde.
    (Quelle: Spiegel-Online vom 13.02.07)

    Die Schweizer haben für diese Pendler ein hübsches eigenes Wort: Den „Wochenaufenthalter“. Es ist eine

    Wochenaufenthalter Person, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort übernachtet und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden) regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringt.
    (Quelle: steueramt.zh.ch)

  • Der Wohnort ist wichtig für die Höhe der Steuern
  • Da die Schweizer anders als die Deutschen in Deutschland nicht an jedem Wohnort gleich viel Steuern bezahlen, geht es bei den Eidgenossen weniger um entgangen Zuschüsse aus Bern als um das Recht seine Steuern dort zu bezahlen, wo man die Hauptwohnung hat und sich jedes Wochenende aufhält.
    Die Daten über die Wochenaufenthalter wurden in der Vergangenheit via Fragebogen erfasst. Eine Praxis, die auf berechtigte Kritik der Datenschützer trifft:

    Verschiedene Gemeinden unterbreiten Personen, die sich nur als Wochenaufenthalter anmelden, Fragebogen zu ihrem Aufenthaltsstatus. Diese Formulare enthalten teilweise Fragen, die weit über das hinausführen, was zur Abklärung der Steuerpflicht notwendig ist, wie z.B. Fragen nach den Gründen des Aufenthalts, der Art des Domizils (Wohnung oder Zimmer, möbliert oder unmöbliert), der Art des Zusammenlebens mit einer anderen Person (Konkubinat) und deren Personalien, dem Wohnort und den Personalien der Familienangehörigen, dem Ort des Wochenendaufenthalts, einer Vereinsmitgliedschaft, der Stellung im Beruf und dem Arbeitgeber.
    (Quelle: www.datenschutz.ch)

    Was die Vereinsmitgliedschaft und die Art des Zusammenlebens mit einer anderen Person mit der Steuerpflicht zu tun hat, fragten sich auch die Schweizer Datenschützer:

    Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind in einer allgemeinen, d.h. alle Wochenaufenthalter betreffenden Erhebung nur Fragen zulässig, die mit der grundsätzlichen Beurteilung zusammenhängen, ob ein Wochenaufenthalter als Steuerpflichtiger in Frage kommt oder nicht. Das datenschutzrechtliche Problem liegt hier darin, dass es um eine Erhebung mittels Fragebogen geht, wobei von jeder Person alle Fragen beantwortet werden müssen. Dabei werden auch in einfachen Fällen klaren Wochenaufenthalts viele sehr persönliche Daten erhoben, die in dieser Menge nicht erforderlich sind; es findet gleichsam ein übermässiges Datensammeln auf Vorrat statt. Man könnte sogar durchaus von der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils sprechen (§ 2 lit. e DSG), deren Zulässigkeit sich aus einer klaren gesetzlichen Grundlage ergeben müsste (§ 5 DSG).
    (Quelle: datenschutz.ch)

  • Zwischendurch heimfahren aus steuerrechtlichen Gründen verboten
  • Kompliziert wird es, wenn ein Wochenaufenthalter doch mal auf die verbotene Idee kommt, schon unter der Woche seine Lieben daheim zu besuchen. Rein steuerrechtlich darf er das nicht. So schrieb uns eine Leserin aus Solothurn zu diesem Thema:

    Inzwischen haben wir 2 Kinder, ein Haus, ein Zwangsferienstudio in Zweisimmen (mein Mann arbeitet dort und pendelt 2 mal die Woche zwischen Zweisimmen und Solothurn, 115 km). Er ist ein sogenannter „halber Wochenaufenthalter“, was für ein Wort! (…)
    Steuerlich gesehen muss man die ganze Woche dort bleiben, darf nicht mit dem Auto zwischendurch nach Hause fahren UND man muss sein „Domizil“ (auch so ein CH-erdeutsches Wort) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Auto gilt nicht (lt. Wegleitung) Sowie ich es aus der Steuererklärung verstanden habe…
    (…)
    Und Pendeln ist zum Glück steuerlich erlaubt, da die Zeitersparnis über 1 Std. beträgt…. deshalb ist mein Mann eben kein Wochenaufenthalter, denn er unterbricht jeden Mittwoch seinen „Wochenaufenthalt“ ….
    (Quelle: Private E-Mail=

  • Leite mich auf dem Weg
  • Mit „Wegleitung“ meint die Leserin übrigens nicht jemanden, der sie aus dem Weg leitet oder sie „weg“ leitet. So nennen die Schweizer schlichtweg die Anleitung zum Ausfüllen des Steuerformulars. Man wird also hierzulande nicht „angeleitet“, sondern „weggeleitet“.
    Wegleitung zur Steuererklärung
    (Quelle Foto: Wegleitung zur Steuererklärung)

  • Und wie funktioniert das nun mit dem Wochenaufenthalt?
  • Ehrlich gesagt haben wir das auch noch nicht so richtig verstanden. Vermutlich muss dieser Deutsche entweder in Zweisimmen seine Steuern bezahlen, extrem niedrig und günstiger als in Solothurn, darf aber dafür unter der Woche nicht nach Solothurn zu seiner Familie fahren. Oder die Sache funktioniert anders herum, und er soll in Zweisimmen versteuern, will das aber nicht, weil Solothurn günstiger ist. Dann muss er nachweisen, dass er von Solothurn fünf Mal die Woche die 115 Km hin und zurück pendelt, mit der SBB selbstverständlich.

  • Und der Fragebogen?
  • Ob der gute Mann dieser Leserin den Fragebogen zum Wochenaufenthalter auch richtig und ehrlich ausgefüllt hat? Ob es Schweizer Steuerfahnder gibt, die am Mittwoch aufpassen, dass er nicht doch heimlich von Zweisimmen nach Solothurn fährt?
    Wir wissen es nicht, begreifen aber langsam, dass die Sache mit dem Schweizer „Steuerwettbewerb“ zwischen den Gemeinden ganz schön komplizierte Nebeneffekte produziert.

    

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