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Wie betreibt man eine Betreibung?

Als Deutscher in der Schweiz hört man nicht auf, täglich neue Wörter der Deutschen Sprache zu erlernen. Wörter, die total Deutsch klingen, und doch zunächst völlig unverständlich sind für Deutsche:

So ungefähr das erste Wort, was man noch vor dem Umzug in die Schweiz lernt, ist die Betreibungsauskunft. Ein solche soll man nämlich vorlegen, will man erfolgreich eine Wohnung anmieten. Wo bekommt man die? Natürlich beim Betreibungsamt

Die Schweizer treiben es manchmal bunt, wenn es jemand ZU bunt treibt, wird er betrieben, passivisch gesehen, durch einen Betreibungsbeamten. Der heisst manchmal auch Friedensrichter, denn er soll Frieden schaffen ohne Waffen zwischen den streitenden Parteien.

Es geht nämlich um Schulden, die nicht bezahlt werden, und darum ein-ge-trieben werden vom Betreibungsamt. Ein solches hat jede Gemeinde, und weh‘ Dir, es liegt eine Betreibung gegen Dich vor! Dann hast Du keine makelose Betreibungsauskunft uns aus isses mit dem Traum von der schicken Wohnung.

In der Schweiz ist es theoretisch sehr einfach, jemanden einen „negativen“ Eintrag beim Betreibungsamt zu verschaffen. Man muss einfach behaupten ich bekomme noch Geld von dem für die und die Rechnung, und schon ist die Auskunft nicht mehr makelos. Soll in der Vergangenheit schon öfters passiert sein, wenn zwei potentielle Käufer sich beim alten Mütterchen um die alte Villa bemühen, und die eine saubere Betreibungsauskunft verlangt. Sie will ja schliesslich wissen, ob der Käufer keine Schulden hat. Flugs startet der eine Käufer eine Betreibung gegen den anderen, die dann zwar — irgendwann — unbegründet abgewiesen wird, aber bis dahin ist der Kauf der Villa längst über die Bühne gegangen.

Wenn man nicht ganz sicher ist, ob ein zukünftiger Geschäftspartner oder Arbeitgeber auch immer seine Rechnungen bezahlt, kann man sich bei der zuständigen Gemeinde gegen eine Gebühr immer eine Betreibungsauskunft holen, und da steht, je nach Ausfertigung und Preis, genaustens drin, ob diese Firma alles bezahlt hat in der Vergangenheit, oder ob man da lieber nicht anfangen sollte.

Also es nicht übertreiben, mit dem be-treiben!!!



18 Responses to “Wie betreibt man eine Betreibung?”

  1. Gaby Libanon Says:

    Ja, ich möchte hiermit Ihr Spektrum von Absurditäten noch etwas erweitern: Ich habe Betreibungen von einer Million am Hals. Habe mich selten so amüsiert. Es handelt sich um zwei Betreibungen von je einer halben Milliion. Jedes Jahr wird eine weitere halbe Million dazu kommen. Jedes Mal erhebe ich Rechtsvorschlag, womit ich soignalisiere, ich schulde niemandem Geld. Jedes Mal sollte dann der Betreiber weitermachen, indem er an den Friedensrichter gelangt, um das gemeinfreundschaftlich am runden Tisch auszujassen, tut es aber nicht, denn er hat gar kein Interesse daran. Der Pudels Kern, warum das so läuft, sieht man in der Begründung, die der Gläubiger angeben muß. Dort steht: „Unterbrechung der Verjährung“. Ja, so ist das. Das Gesetz sagt, ein Versicherungsanspruch, wird er nicht eingelöst, verjährt nach fünf Jahren. Wenn man nach fünf Jahren nicht sicher ist, ob man den Anspruch irgendwann im Leben doch noch geltend machen will, macht man einfach eine Betreibung in einer Höhe, die den Anspruch ganz sicher decken würde. Oder es darf vielleicht auch ein bisschen mehr sein, wie in meinem Fall… Zum Glück sind wir schon Hasubesitzer, so würde ich niemals eine Wohnung finden.

  2. Laestermaul » Blog Archive » Blogwiese Says:

    […] Offenbar schwierig sind für ihn nicht nur grammatikalische und lexikalische Besonderheiten des Alemannischen (vgl. “heb Sorg“), sondern auch “Wörter, die total Deutsch klingen, und doch zunächst völlig unverständlich sind für Deutsche” (vgl. “Betreibung“). Keine Angst, wir Schweizer haben unsere eigene Mühe mit den Helvetismen. Nur zu oft bemerken wir sie im Umgang mit Deutschen nämlich nicht. Nicht, dass Deutsche nicht wissen, was wir meinen, wenn wir beispielsweise “Verwaltungsrat” (binnendeutsch =Aufsichtsrat, vgl. Meyer 1989, S. 313) schreiben, aber es kommt ihnen eigenbrötlerisch, bestenfalls antiquiert vor. “Trotzdem gibt es ein, vor allem schriftlich gebrauchtes, “Schweizerhochdeutsch”, d.h. eine Variante der deutschen Standardsprache mit lautlichen, orthographischen, grammatikalischen und Wortschatz-Eigenheiten, die (…) nicht der (binnendeutschen) Einheitsnorm entsprechen. […]

  3. David Says:

    Die SCHUFA gibt es auch in der Schweiz, denn wie im Blog-Eintrag richtig erwähnt wird, sagen die Einträge im Betreibungsregister wenig aus. Mit der SCHUFA vergleichbar ist insbesondere der Verein für die Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – in vielen AGB ist enthalten, dass Informationen im Sinn des Datenschutzgesetzes mit der ZEK ausgetauscht werden dürfen… dito für die ZEK-Schwester IKO (Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit). Und man achte mal darauf, wer im Vorstand dieser Schwesterorganisationen sitzt! :->

  4. Sandra-Lia Says:

    @david: nur im gegensatz zu de ist es hier nicht die Schufa, die ausschlaggebend ist. sondern ein nicht unbedingt Zeitgemässer Betreibungsauszug. Ach ja, eine Betreibung kann nur mit einem „Rechtsvorschlag“ als nicht angenommen abgelehnt werden. Doch dass heisst nicht, dass sie dann nicht mehr auf dem Auszug erscheinen würde.. dann steht zwar: „RV“. Aber ja.. meist lesen die dann nur: Betreibungen: 10 bla. und schon ist es geschehn.. dass hasse ich an dem System.. naja. jeder der dir ans bein Pissen will, kanns ohne problem… 🙁

  5. Joe B. Says:

    A und an eine Wohnung anmieten und den Vermieter wegen irgend etwas abmahnen ist ungleich blöder als mit S_chinesen über S_chemie zu plaudern.

  6. CCRider Says:

    Na ganz richtig verstanden wurde „unser“ System ja offenbar noch nicht…

    – Der Friedensstifter (Richter) ist die nächst höhere Instanz nach dem Betreibungsbeamten oder in einigen Kantonen auch Gemeindeammann genannt… Gemeindeammänner gibts überall, sind aber nicht immer auch Betreibungsbeamte… In einigen Kantonen werden die Gemeindepräsidenten als Gemeindeammann bezeichnet…

    – Mit dem Einlegen des Rechts-Vorschlages geht das Geschäft zum Friedensrichter. Er sucht eine Salomonische Lösung zwischen den beiden Kontrahenten und hat eine eingeschränkte Weisungsbefugnis. Wird dagegen rekuriert (Einspruch erhoben), so durchläuft das Geschäft an die verschiedenen Gerichtsinstanzen: Bezirksgericht – Ober(Kantons)gericht – Bundes- oder Verwaltungsgericht…

    Wenn tatsächlich ein Spassvogel periodisch oder vorsorglich einen anderen mit CHF 500’000.- betreibt, muss er dazu ganz gut bei Kasse sein. Die Betreibungsgebühren orientieren sich nämlich an der Forderung… Ist diese ungerechtfertigt, so kann der Betriebene unter Androhung eines (kostenlosen) Gerichtsverfahrens die Löschung vom Betreiber verlangen. Wird dieser nicht nachgekommen und stellt das Gericht fest, dass eine Betreibungsverfahren willkürlich eröffnet wurde, so werden relativ harte Strafen gesprochen, welche auch Haft nicht ausschliesst…

    Im Gegensatz zur Schufa, wo eine einfache Anfrage genügt, muss für einen Betreibungsauszug ein reeles Interesse glaubhaft gemacht werden. Häufig wird daher die Beibringung eines solchen durch den Interessenten erwartet.

    Grundsätzlich sollte ein Eintrag nicht generell negativ gewertet werden. Dieses Verfahren dient auch zum Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen oder nicht erbrachten Leistungen. Wenn also einzelne (wenige) Einträge von Firmen unterschiedlicher Branchen vorhanden sind, so kann auch auf eine Person geschlossen werden, welche um ihre Rechte weiss und dafür einsteht. – Chronologische Eintragungen von Versandhäusern und Kreditinstituten lassen jedoch schon auf regelmässige Liquiditätsengpässe schliessen…

  7. Arne Völker Says:

    Das tolle an dem System ist, dass man nur ein bisschen umziehen muss, und in einer anderen Gemeide ist die Betreibungsauskunft wieder makellos… (Aber wahrscheinlich hab ich’s auch nicht richtig verstanden.)

  8. Bruno Says:

    Amtsdeutsch erfolgt nach eigenen Gesetzen.
    Mein Erlebnis auf dem Grundbuchamt: Alle Zugemüse wird mit „hiezu“ erwähnt. Ein Wort das der Duden nicht mal kennt. Meine Abänderungen auf „hierzu“ und „dazu“ wurden nicht gôutiert.
    Uebrigens der Ausdruck „Binnendeutsch“ kommt manchem Lastemaul, egal auf welcher Seite, sehr nahe.

  9. geronimo Says:

    Die Betreibung kann nur fortgesetzt werden wenn nach einem Rechtsvorschlag ein Leitschein vom, je nach Kanton, Friedensrichter oder dem zuständigen Richter erfolgen. Nach der Revision des Gesetzes kann eine zu unrecht erfolgte Betreibung auf Antrag des Betreibenen gelöscht werden. Um eine Verjährung zu verhindern muss die Betreibung fortgesetzt werden bis zur Pfändung (Fortsetzungsbegehren) und dann zur Verwertung (Verwertungsbegehren). Wenn am Schluss immer noch Schulden übrigbbleiben wird ein (nicht verjährbarer) Verlustschein vom Pfändungsbeamten ausgestellt. Mit diesem kann der Gläubiger jederzeit die Betreibung einleiten. Gegen diese Betreibung kann der Schuldner kein Rechtsvorschlag erheben.

  10. 1-A DÜSSELDORF Says:

    Bei Euch muss man dauernd rechnen.
    Habe da mal was gehört, das alle ihr Geld zu
    Euch in die Schweiz bringen?
    Ist das wahr?

    1-A DÜSSELDORF
    grüsst Euch trotzdem
    denn Ihr macht einen echt
    fleissigen Eindruck

  11. Joachim Says:

    @Gaby Libanon

    Also wenn einer ne Betreibung über 500’000 Franken beantragt wird, dann besteht auch eine Schuld, denn die Betreibungskosten sind für Spiele einfach zu hoch. Anderseits kann jedermann der falsch Betrieben wird bei gegenseitigem Einvernehmen die Betreibung löschen lassen, oder durch Feststellung durch das Bezirksgericht.

    Die Erneuerung einer Betreibung ist seit längerem nicht mehr nötig, da der Schuldschein 20 Jahre gültig ist. Einzigste Ausnahme stellt der Privat-Konkurs dar, dem du dich aber nciht widersetzen kannst, wenn das Bezirksgericht diesem zustimmt.

  12. Sascha Says:

    In der deutschen Rechtssprechung gibt es die Beitreibung, von der anscheinend auch das schweizerische Betreiben kommt.
    Damit ist eine „Herbeitreibung“, also das Eintreiben, von Schulden, früher oft das Vieh, gemeint.

  13. Janik Says:

    jarr stimmt ist eigentlich ziehmlich interessant wo manchme wörter ihre herkunft her haben und das gilt nicht nur für schweizer =)

  14. Aschwanden Says:

    Ich habe ein ganz anderes Problem und suche dabei hilfe. Ich habe meinen Ex-Mann betrieben wegen meinen Alimenten nun habe ich, den Zahlungsbefehl bekommen ( Kopie) die er bekommen hat. Was passiert nun ? Es steht drauf das kein Rechtsvorschlag eingereicht wurde, doch wie geht es den nun weiter bekomme ich nun Geld oder nicht? Die Betreibung läuft nur für die Alimente von 2 Monaten, nun bezahlt er ja immer noch nicht muss ich ihn nun auf alle Alimente Betreibe die fehlen , auch die die ich schon betrieben habe oder nur die die jetzt wieder fehlen? Kann mir jemand helfen?

    Patty

  15. Georg Schweizer Says:

    Leider ist schon die Einleitung hier falsch. Ein Friedensrichter ist nicht einfach Betreibungsbeamter. In seltenen Fällen kann die gleiche Person mit beiden Funktionen betraut sein, doch hier wird beides unzulässigerweise gleichgesetzt. Bitte sich zuerst informieren und dann Belehrungsblogs schreiben…
    Zudem strotzt es hier in den Beiträgen nur so von falschen Behauptungen und Unwissen. Fazit: unbrauchbar.

  16. August Meier Says:

    @Aschwanden – wende Dich an die Alimentenhilfe Deines Wohnortes, die helfen Dir beim Betreiben.

    In Deinem Fall hast Du ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Wenn Du das verpasst, musst Du neu betreiben.
    Unterhaltsbeiträge (Kinder- UND Ehegattenalimente) geniessen während 6 Monaten ein sog. Privileg. Sie gehen den meisten anderen Forderungen vor.
    Achtung! Unterhaltsbeiträge verjähren, da es sich um periodische Forderungen handelt, bereits nach 5 Jahren!!!

    Grüsse August Meier

  17. huhu Says:

    Schnäbi

  18. Moni Says:

    Es heisst im übrigen „einziger“ nicht „einzigster“ das Wort Einzigster gibt es nicht ;).
    Wenn jemand Rechtsvorschlag erhoben hat muss man ein Rechtsöffnungsbegehren an das Bezirksgericht stellen. Dort muss man die Forderung beweisen mit einem Rechtstitel (Rechnung alleine genügt nicht, man muss ein Dokument mit Unterschrift vorweisen können). Kann man die Forderung beweisen, wird der Rechtsvorschlag vom Gericht beseitigt und man kann das Fortsetzungsbegehren stellen, so als ob kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Man muss es sich also gut überlegen ob man das Rechtsöffnungsbegehren stellen soll, das kostet mehr als die Betreibung, nämlich so um die 300-500 Franken. Bei Beseitigung vom Rechtsvorschlag müssen diese Kosten vom Schuldner bezahlt werden.